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Satzung

des Schützenverein Laatzen gegr. 1904 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen: Schützenverein Laatzen gegr. 1904 e.V. Sein Sitz ist die Stadt Laatzen bei Hannover.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nr. VR 3304 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Konfession, politische Überzeu-gung und ethnische Herkunft.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie Tradition und Brauchtum.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Die Aufnahme von minderjährigen, jugendlichen Mit-

gliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist an die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters geknüpft.

Der Verein hat folgende Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

In den Organen des Schützenvereins (Mitgliederversammlung, Vorstand) sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem Vordruck zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden* und ist spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.

Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Ehrenrat eingelegt werden.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Beitragsbefreiung, bzw. Beitragsermäßigung beschließen.

Bei Mitgliedern mit gültigem SEPA-Lastschriftmandat wird der Jahresbei-trag nach der Mitgliederversammlung Ende Februar eines Jahres abge-bucht. Mitglieder ohne SEPA-Lastschriftmandat zahlen den Jahresbeitrag nach der Mitgliederversammlung bis Ende Februar eines Jahres.

 

 

 

* Sammelbegriff, gilt für männliche und weibliche Mitglieder gleichermaßen und ist deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der Vorstand

- der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

Innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Jahres ist eine Mitglieder-versammlung durchzuführen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereins-organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan über-tragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes darzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

- Neuwahl des Vorstandes entsprechend § 8 und § 9 dieser Satzung

- Wahl des Ehrenrates

- Wahl von Kassenprüfern*

- Beschlussfassung von Richtlinien und Grundsatzentscheidungen

- Festlegung von Beiträgen

- Beschlussfassung von Satzungsänderungen

- Beschlussfassung der Geschäftsordnung

- Auflösung des Vereins

Nachwahlen zum Vorstand können auf jeder Mitgliederversammlung

 

 

* Sammelbegriff, gilt für männliche und weibliche Mitglieder gleichermaßen und ist deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

durchgeführt werden. Der Vorsitzende* ist berechtigt, Mitglieder mit der Wahrnehmung vakanter Vorstandspositionen bis zur nächsten Mitglieder-versammlung zu beauftragen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Mitgliederversamm-lung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden* und dem Schriftführer* zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und muss von dieser genehmigt werden.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Vorsitzenden*

- 1. Stellvertreter*

- 2. Stellvertreter*

- Schatzmeister*

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

- Schriftführer*

- Schützenhauptmann*

 

 

* Sammelbegriff, gilt für männliche und weibliche Mitglieder gleichermaßen und ist deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

- Oberschießmeister*

- Pressewart*

- Leiter der Damengruppe*

- Leiter der Sportgruppe*

- Spielmannszugführer*

- Jugendleiter*

- Sprecher des Festausschusses*

Aufgaben des Vorstandes sind:

- die Beschlussfassung über alle sportlichen und gesellschaftlichen Aktivi-

täten,

- Organisation und Durchführung des Schützenfestes und anderer Veran-

staltungen, sowie

- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend den

Bestimmungen dieser Satzung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 10 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Zu allen Sitzungen des Ehrenrates ist der Vorsitzende* des Schützenvereines einzuladen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ihm ist jederzeit das Wort zu erteilen. Er besitzt jedoch kein Stimmrecht.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat und den Vorsitzenden* des Ehrenrates für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl des Ehrenrates ist möglich. Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Protokollführer*. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorsitzenden des Ehrenrates eingeladen worden ist und mind. zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende kann sich durch ein anderes Ehrenratsmitglied vertreten lassen.

 

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann der Ehrenrat über einen Ausschluss mit der Mehrheit seiner anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.


 

* Sammelbegriff, gilt für männliche und weibliche Mitglieder gleichermaßen und ist deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 11 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Vereins-mitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abge-stimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) per-sonenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und übermittelt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie

unrichtig sind;

- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei be-

haupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest-

feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speich-

erung unzulässig war.

Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der

in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laatzen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft.

Laatzen, 15. Juni 2016

 

Heinz Krüwel Sebastian Apel

Vorsitzender 1. stellv. Vorsitzender